Neue Kältemittel

Die Zukunft gehört den natürlichen Kältemitteln.

Es tut sich was auf dem Kältemittel-Markt. Zum 1. Januar 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (sog. F-Gas-Verordnung) in Kraft getreten. Sie erfasst auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (H-FKW). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase zu reduzieren.

Für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen hat die F-Gas-Verordnung weitreichende Folgen. Zunächst werden schrittweise die HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen, reduziert. Dabei werden Kältemittelfüllmengen nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten gewichtet!

Ab dem 1. Januar 2020 treten dann umfangreiche Beschränkungen für die Verwendung in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2029 dürfen schließlich recycelte oder aufgearbeitete F-Gase mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen verwendet werden. Danach müssen alle Anlagen umgestellt werden.

Nach Artikel 4 der F-Gas-Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, sicherstellen, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Regelmäßige Kontrollintervalle sind dabei nachzuweisen. Nach Artikel 5 müssen die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, sicherstellen, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt. Die Leckage-Erkennungssysteme müssen mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Artikel 6 der F-Gas-Verordnung besagt, dass die Betreiber dieser Einrichtungen eine umfassende Dokumentationspflicht haben, die u.a. folgenden Angaben enthalten muss:

  • Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase.
  • Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde.
  • Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer
  • Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase.
  • Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats.
  • Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen.
  • Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

Nach Artikel 8 der F-Gas-Verordnung müssen die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und –Anhänger, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen sorgen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, um sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

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