Seit dem 01. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase. Die Verordnung sieht eine neue Gewichtung von Kältemittelfüllmengen und die stufenweise Reduzierung der Mengen der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor. Wie wirkt sich das auf Ihre Anlagen aus?
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Die neue F-Gas-V ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Durch die neuen Regelungen sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent bis zum Jahr 2030 gesenkt werden. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:
- Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen,
- Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
- Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
Mit der neuen F-Gas-V soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.
Erster Schritt ist die so genannte Phase down: die schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030!
Die in der EU in den Verkehr gebrachten Mengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) werden bis zum Jahr 2030 schrittweise auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen (21 Prozent) reduziert. Von der Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie Füllmengen in importierten Geräten. Einige Anwendungen sind ausgenommen, beispielsweise die Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff.
Für die Anwender beutet dies: Alle HFKW-Nachfrager in der EU konkurrieren um eine Gesamtmenge. Das heißt, es gibt kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedstaaten oder einzelne Anwendungen.
Und so ist das Verfahren: Seit dem 01.01.2015 benötigen Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr bringen, eine Quote. Sowohl „historische“ Marktteilnehmer als auch neue Marktteilnehmer (solche, die bisher keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Hierzu ist eine Registrierung in einem elektronischen Register erforderlich. „Neue“ Marktteilnehmer müssen gemäß Art. 16 Abs. 2 ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der KOM anmelden. „Historische“ Marktteilnehmer können zusätzlich erwartete Mengen anmelden. Diese Anmeldung muss unter anderem Angaben über die voraussichtlichen Mengen, die in Verkehr gebracht werden sollen, enthalten.
Für „historische“ Marktteilnehmer hat die Europäische Kommission (KOM) Referenzwerte festgelegt (Art. 16 Abs. 1). Die Referenzwerte berechnen sich dabei aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2009 bis 2012 in Gebinden in den Verkehr gebrachten Mengen abzüglich der Mengen, die gemäß Art. 15 (2) Buchstaben a) bis e) nicht dem Phase down unterliegen. Eine Neuberechnung der Referenzmengen erfolgt zum 31.10.2017 und danach alle 3 Jahre. Die Referenzwerte (RV) sind eine wesentliche Basis für die zugeteilten Quoten (Q).
„Neue“ Markteilnehmer“ erhalten ihre Quote ausschließlich aus der „New enry reserve“. Diese resultiert daraus, dass 11 Prozent der in den Jahren 2009 bis 2012 in Gebinden in den Verkehr gebrachten Mengen an HFKW (von der KOM berechnete Gesamtmenge), zunächst nicht an „historische Markteilnehmer“ zugeteilt werden. Die Gesamtmenge berechnet sich auf Basis der in den Jahren 2009 bis 2012 in den Verkehr gebrachten Mengen durch alle Unternehmen.
Mit der neuen F-Gas-V werden auch Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote erlassen, die ab unterschiedlichen Zeitpunkten gelten.
Die Verwendungsverbote sind in Art. 13 der Verordnung geregelt, Verbote des Inverkehrbringens in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III. Art. 13 Abs. 1 untersagt die Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss.
Art. 13 Abs. 3 untersagt die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotential (GWP) von 2.500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent oder mehr ab dem 01.01.2020. Ausnahmen gelten für militärische Einrichtungen, Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf kleiner minus 50°C und bis zum 1.1.2030 für aufgearbeitete oder recycelte F-Gase, wobei die Verwendung von recycelten F-Gasen auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist.
In der neuen F-Gas-V ist „Verwenden“ definiert als der „Einsatz fluorierter Treibhausgase zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken“. Dabei ist „Instandhaltung oder Wartung" definiert als „sämtliche Tätigkeiten, […], die einen Eingriff in die fluorierte Treibhausgase enthaltenden oder dafür bestimmten Kreisläufe erfordern, insbesondere das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, der Ausbau eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile, der erneute Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile und die Reparatur von Lecks“.
Zu den von Inverkehrbringensverboten betroffenen Anwendungen zählen unter anderem gewerblich genutzte zentrale Kälteanlagen (ab 01.01.2022, ab 40 kW), ortsfeste Kälteanlagen (ab 01.01.2020, GWP größer 2500), bestimmte Mono-Split-Klimageräte (ab 01.01.2025, GWP größer 750) sowie bestimmte Schaumstoffe und Aerosole. Eine vollständige Übersicht findet sich im Anhang III der neuen F-Gas-V.
Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Mit der neuen F-Gas-V bleiben diese weitgehend bestehen.
Einige Pflichten kommen ergänzend hinzu, andere sind mit der neuen Verordnung anders ausgestaltet. Für einen vollständigen Überblick zu den für einzelne Betreiber geltenden Pflichten wird auf den Verordnungstext verwiesen. Betroffen sind Betreiber folgender Anwendungen:
- ortsfester Kälteanlagen;
- ortsfester Klimaanlagen;
- ortsfester Wärmepumpen;
- ortsfester Brandschutzeinrichtungen;
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;
- elektrischer Schaltanlagen;
- Organic-Rankine-Kreisläufe.
An dieser Stelle kann nur ein Auszug in Bezug auf die Betreiberpflichten gegeben werden, wobei nicht alle Pflichten für alle genannten Anwendungen gelten:
- Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2);
- Reparaturpflicht (Art. 3 Abs. 3);Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1);
- Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 5);
- Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1 - 2);
- Rückgewinnungspflichten (Art. 8);
Pflicht zur Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11);
Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 4).
Was die neue Verordnung für Ihr Unternehmen im Einzelnen heißt, klären wir gern in einem persönlichen Gespräch.